{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-05-09", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-204_2017-05-09.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "6e3688598e1939cd4b71f247e81dfdd2"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-204_2017-05-09.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2016_204_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f281302af4124628294bddd77e1aed12029f82bd0e70ba1e4d761eef43283eb64553a3a8e2aba9dd0c015a3146b7bf2e25d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f281302af4124628294bddd77e1aed12029f82bd0e70ba1e4d761eef43283eb64553a3a8e2aba9dd0c015a3146b7bf2e25d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2016_204", "Checksum": "636b9da857e469a2f453108e214602e7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2016 204"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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Kammer 09.05.2017 III 2016 204\nRegeste:\nPlanungs- und Baurecht (Baubewilligung; Abbruch / Neubau) | Planungs- und Baurecht\n\nVerwaltungsgericht des Kantons Schwyz\nKammer III\n\nIII 2016 204\n\nEntscheid vom 9. Mai 2017\n\nBesetzung lic.iur. Achilles Humbel, Präsident\nRuth Mikšovic-Waldis, Richterin\nMonica Huber-Landolt, Richterin\nlic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiber\n\nParteien A.________ AG,\nBeschwerdeführerin,\nvertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. Y.________,\n\ngegen\n\n1. Gemeinderat Arth, Rathausplatz 6, Postfach 263, 6415 Arth,\n2. Amt für Raumentwicklung ARE, Postfach 1186, 6431 Schwyz,\n3. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Postfach 1260,\n6431 Schwyz,\nVorinstanzen,\n4. C.________,\nBeschwerdegegner,\nvertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Z.________,\n5. E.________,\nBeigeladener,\n\nGegenstand Planungs- und Baurecht (Baubewilligung; Abbruch / Neubau)\nSachverhalt:\n\nA. Mit Baugesuch vom 7. Juli 2015 (Eingang am 28.7.2015) ersuchte\nC.________ den Gemeinderat Arth um die Bewilligung für den Abbruch und\nNeubau des Wohnhauses (im Wiederaufbaurecht) sowie den Umbau des\nL.________ auf dem Grundstück KTN F.________ Arth, D.________, das sich\nim Eigentum von E.________ befindet. Das Grundstück liegt zwischen dem Zugersee und der Zugerstrasse; es stösst auf einer Länge von rund 47 m an den\nZugersee und auf einer Länge von rund 43 m an die Zugerstrasse. Nördlich\nschliesst sich das Grundstück KTN G.________ (im Eigentum der A.________\nAG) an. Diese ist ebenfalls Eigentümerin der auf der anderen Seite der Zugerstrasse gelegenen Grundstücke KTN H.________ und KTN I.________.\n\nDie Tiefe des Grundstückes (Distanz Zugerstrasse bis Seeufer) beträgt zwischen\nrund 10 m und rund 22 m. Das Grundstück ist derzeit mit einem Wohnhaus, einer\n(nördlich ans Haus angebauten) Einzelgarage und dem L. überbaut. Dieses bestehende Wohnhaus unterschreitet sowohl den Strassen- als auch den Gewässerabstand und wird auch den kommunalen baureglementarischen Anforderungen an die Vorplatztiefe nicht gerecht (5.50 m gemäss Art. 19 des kommunalen\nBaureglements [BauR] vom 8.12.1991).\n\nDas Bauvorhaben wurde im Amtsblatt K.________ publiziert und öffentlich aufgelegt. Hiergegen erhob die A.________ AG am 20. August 2015 beim Gemeinderat Arth öffentlich-rechtliche Einsprache. Am 27. August 2015 teilte das Amt für\nRaumentwicklung (ARE) der Bauherrschaft mit, dass das Bauvorhaben nicht bewilligungsfähig sei. Gemäss der Beurteilung des Tiefbauamtes durfte der bestehende Strassenabstand (rund 3.60 m ab Fahrbahnrand der Zugerstrasse) nicht\nzusätzlich unterschritten werden, das Längsgefälle der Einfahrt zur Garage maximal 5 % betragen, und das Sichtfeld auf das Trottoir Richtung Arth war ab der\nAusfahrt der südlichen Garage aufzuzeigen und einzuhalten.\n\nAm 18. September 2015 reichte C.________ überarbeitete Pläne ein. Nach einem weiteren Schriftenwechsel teilte er am 28. Oktober 2015 seinen Verzicht auf\nden Neubau der bestehenden Garage, des Tankraumes und des L.________\nmit. An diesen bestehenden Bauten werde er nur kleinere Renovationsarbeiten\nvornehmen. Gleichzeitig reichte er überarbeitete Projektpläne ein. Am 3. Dezember 2015 reichte er einen überarbeiteten Situationsplan ein und am 24. und\n25. Januar 2016 eine aktualisierte \"Kubische Berechnung nach SIA 416\".\n\nB. Mit Gesamtentscheid vom 19. Januar 2016 erteilte das ARE die kantonale\nBaubewilligung unter Auflagen und Nebenbestimmungen. Mit Beschluss vom\n1. Februar 2016 erteilte der Gemeinderat Arth die Baubewilligung. Die Einspra-\n\n2\nche der A.________ AG wurde abgewiesen. Die kantonale Baubewilligung des\nARE wurde zum integrierenden Bestandteil der Baubewilligung erklärt.\n\nC. Gegen die Baubewilligung vom 1. Februar 2016 liess die A.________ AG\nmit Eingabe vom 29. Februar 2016 beim Regierungsrat des Kantons Schwyz Beschwerde erheben mit den folgenden Anträgen:\n1. Die Baubewilligung des Gemeinderates Arth vom 1.2.2016 und der kantonale\nGesamtentscheid vom 19.1.2016 sind vollumfänglich aufzuheben, dies so\nauch mit der Verpflichtung des Gemeinderates Arth, der Beschwerdeführerin\nden vollumfänglichen Einsprachekostenvorschuss von Fr. 500.--\nzurückzuvergüten.\n\n2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der\nBeschwerdegegner/Vorinstanzen.\n\nD. Mit RRB Nr. 865/2016 vom 18. Oktober 2016 wies der Regierungsrat die\nBeschwerde ab (Disp.-Ziff. 1) und auferlegte die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.--\nder Beschwerdeführerin (Disp.-Ziff. 2). Diese wurde überdies verpflichtet, dem\nBeschwerdegegner eine Parteientschädigung von Fr. 900.-- zu bezahlen.\n\nE. Gegen diesen RRB (versendet am 25.10.2016) lässt die A.________ AG\nmit Eingabe vom 15. November 2016 (Postaufgabe am gleichen Tag) fristgerecht\nBeschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz erheben mit den folgenden Anträgen:\nDer angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz oder\nden Gemeinderat Arth zur Neubeurteilung zurückzuweisen, soweit die\nBaubewilligung nicht ohne Weiteres zu verweigern ist,\nunter Kosten- und Entschädigungsfolge für alle Instanzen.\n\nIn der Begründung (Beschwerde S. 2 Ziff. I.5) beantragt die Beschwerdeführerin\neine mündliche öffentliche Verhandlung, \"die mindestens in Form eines Augenscheins mit Parteivorträgen abzuhalten ist\".\n\n"}