5.2.4 Anzufügen ist, dass es sich bei der vorliegenden "Auflage" im Kern um eine (Suspensiv-)Bedingung im vorstehend dargelegten Sinne handelt. Dies ergibt sich (auch) aus dem angefochtenen Entscheid (Erw. 3.7), wonach die anrechenbare BGF um 1.75 m2 zu verkleinern ist, "damit das Bauprojekt bewilligungsfähig ist." 6.1 Die Beschwerde erweist sich im Sinne der vorstehenden Erwägungen als unbegründet und ist daher abzuweisen. 6.2 Die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von insgesamt Fr. 2'500.-- sind dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 72 Abs. 2 VRP).