VGE III 2015 189 vom 24. August 2016 (bestätigt durch das Bundesgerichtsurteil 1C_476/2016 vom 9.3.2017) bezieht, lassen sich die beiden Sachverhalte nicht vergleichen. Dies zeigt unter anderem, abgesehen von der komplexeren baulichen Situation in jenem Fall, allein schon der Vergleich der Überschreitung der Ausnützung um vorliegend 1.75 m2 gegenüber den dortigen rund 19 m2.