13 zu beurteilenden Projektes konnte und durfte der Regierungsrat davon ausgehen, dass diese Reduktion ohne konzeptionelle Umgestaltung des Bauprojekts realisierbar ist. Mit der Vernehmlassung reichen die Beschwerdegegner einen Plan des Grundrisses des EG ein, womit sie eine leicht realisierbare Änderung nachweisen und somit die Annahme des Regierungsrates als zutreffend bestätigen. Unter diesen Umständen wäre eine Aufhebung der Baubewilligung im konkreten Fall als unverhältnismässig zu qualifizieren. Mit der Auflage hingegen wurde die Verhältnismässigkeit gewahrt. Soweit sich der Beschwerdeführer auf