5.2.2 Dem Beschwerdeführer kann mithin vorab nicht gefolgt werden, wenn er die Auffassung vertritt, eine Auflage bedürfe einer expliziten gesetzlichen Grundlage, wie sie dem kantonal-schwyzerischen Recht fremd sei. Gerade bei Baubewilligungen ist es - im Sinne der dargelegten Rechtslage - bekanntermassen vielmehr die Regel als die Ausnahme, dass sie mit Nebenbestimmungen (Bedingungen und Auflagen) verbunden werden. 5.2.3 Zu Recht erachtet der Regierungsrat eine Überschreitung der zulässigen BGF um 1.75 m2 (bei einer maximal zulässigen BGF von 213.75 m2) als geringfügig. In Kenntnis der verschiedenen früheren und insbesondere des vorliegend