dieser alsdann verbindlich festzuhalten sei. Die Entscheidung, bei welchem Raum/welchen Räumen die ausnützungsrelevante Redimensionierung vorzunehmen ist, überliess er richtigerweise der Bauherrschaft (Erw. 3.7). 5.1.3 Bei dieser Rechts- und Sachlage ist die (sinngemässe) Rüge des Beschwerdeführers, die Auflage sei zu Unrecht nicht ins Dispositiv aufgenommen worden (wie es indessen durchaus wünschens- bzw. empfehlenswert wäre), unbegründet. 5.2.1 Baugesuchsteller, deren Bauvorhaben den gesetzlichen Anforderungen genügen, haben grundsätzlich Anspruch auf Erteilung einer unbefristeten, unbedingten und unbelasteten Baubewilligung.