5.1.2 Der Regierungsrat hat die Beschwerde "im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen und im Übrigen abgewiesen". Mit der letzten Erwägung (Erw. 4) unmittelbar vor dem Dispositiv hat er mit dem gleichen Wortlaut zusammenfassend erwogen, die Beschwerde sei "im Sinne der Erwägungen teilweise gutzuheissen" und festgehalten, "die anrechenbare BGF ist zu reduzieren". Die zu reduzierende Fläche von 1.75 m2 hat der Regierungsrat ausführlich begründet. Er hat sie als geringfügig taxiert, weshalb sie auflageweise angeordnet werden könne (Erw. 3.7). Gleichenorts hat er die Auflage konkretisiert, wenn er verlangt, dass der Nachweis der Reduktion der Bewilligungsbehörde zu erbringen und von