4.5 Weitere Einwände gegen die Ermittlung der anrechenbaren BGF sowie die nummerischen Berechnungen als solche werden vom Beschwerdeführer nicht - jedenfalls nicht substantiiert - vorgetragen. Die vorinstanzliche Berechnung hält einer summarischen Prüfung stand. Die zulässige BGF wird um 1.75 m2 überschritten.