, Zürich, 2006, Ziff. 11.1.3.4 und 5. Aufl., Zürich 2011, Ziff. 14.1.4.4.), lassen sich Steigzonen und Installationsschächte ohne Weiteres unter Art. 24 Abs. 2 erstes Lemma BauR subsumieren. 4.4 Aus seinen Hinweisen auf die roten Umrandungen auf den von ihm eingereichten Planunterlagen (Bf-act. 5 und 6) kann der Beschwerdeführer ebenfalls nichts zu seinen Gunsten herleiten. Es ist sachgerecht, wenn im EG, das grossmehrheitlich nicht anrechenbare Räume aufweist (und insofern mit einem Kellergeschoss vergleichbar ist), die auf die nichtanrechenbaren Räume/Bereiche (Grundrissplan EG vom 2.12.2014/rev. 25.8.2015 = Bf-act. 6) entfallenden Mauer- und Wandquerschnitte nicht angerechnet werden.