Zu Recht hat der Regierungsrat die Flächen für die Steigzonen und Installationsschächte im EG und OG nicht bei der anrechenbaren BGF berücksichtigt. Dem Beschwerdeführer ist zwar insofern beizupflichten (Stellungnahme I S. 3 Ziff. 5), dass Steigzonen und Installationsschächte im BauR keine konkrete Erwähnung finden. Wird indessen davon ausgegangen, dass es auf die Bezeichnung eines Raumes nicht ankommt, sondern dass vielmehr die objektive Eignung eines Raumes für die Nutzung als Wohn- oder Arbeitsraum entscheidend ist (VGE III 2007 173 vom 24.1.2008 Erw. 3.5.2 mit Hinweis auf Fritzsche/Bösch[/Wipf], Zürcher Planungs- und Baurecht, 4. Aufl., Zürich, 2006, Ziff.