4.2.3 Nicht verfangen kann auch die im Zusammenhang mit dem Attikageschoss vom Beschwerdeführer gerügte Verletzung der Begründungspflicht durch den Regierungsrat und somit Verletzung des rechtlichen Gehörs (Stellungnahme I S. 3 Ziff. 6), sofern auf diese Rüge, die - soweit ersichtlich - in der Beschwerde innert der Beschwerdefrist noch nicht vorgebracht wurde, überhaupt einzugehen ist. Der Regierungsrat hat festgehalten, das Attikageschoss sei allseitig um 45° von der darunter liegenden Fassade zurückversetzt, weshalb es nicht als Vollgeschoss gelte (Erw. 3.7). Des Weiteren verwies er in Erw.