Diese Ausführungen sind zutreffend. Der Gemeinderat hat die Qualifikation des Dachgeschosses als Attikageschoss im Wissen um die Pergola und die hierfür erforderliche Infrastruktur bejaht. Der Beschwerdeführer sieht diesbezüglich mit der Verwaltungsbeschwerde vom 7. Dezember 2015 wie mit seinen Eingaben im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu Recht von Einwänden ab. In der Verwaltungsbeschwerde findet die Pergola einzig aus Lokalisierungsgründen Erwähnung (S. 6 Ziff. 6 "Bauteil rechts der 'Pergola mit Rolladen' ").