PBG nicht entnehmen, dass ein Attikageschoss nur dann vorliegt, wenn es allseitig und - so offensichtlich die 9 Auffassung des Beschwerdeführers - ausnahmslos (bis auf die Ausnahme von Aufbauten für Lift und Treppenhaus) "um den 45° Winkel zurückversetzt ist" (Stellungnahme I S. 4 Ziff. 10), bzw. um das Mass seiner Höhe von der Fassade des darunter liegenden Geschosses zurückversetzt ist. Vielmehr ist die kommunale Regelung, wie der Gemeinderat in der Baubewilligung vom 5. November 2015 darlegt (S. 4 Ziff. 4.2), gegenüber der kantonalen Vorgabe "weiter eingeschränkt".