Inwiefern vorliegend ein Verstoss gegen übergeordnetes Recht (§ 60 Abs. 3 lit. c PBG) vorliegen sollte, ist nicht ersichtlich und wird auch vom Beschwerdeführer mit Bezug auf den konkreten Fall nicht näher ausgeführt (Stellungnahme I S. 4 oben). Jedenfalls lässt sich aus § 60 Abs. 3 lit. c PBG nicht entnehmen, dass ein Attikageschoss nur dann vorliegt, wenn es allseitig und - so offensichtlich die 9 Auffassung des Beschwerdeführers - ausnahmslos (bis auf die Ausnahme von Aufbauten für Lift und Treppenhaus) "um den 45° Winkel zurückversetzt ist" (Stellungnahme I S. 4 Ziff.