Verdeutlicht wird dies auch durch die Vollzugshilfe Ziff. 3.2. Einerseits wird als Bezugsgrösse für die Limitierung der Ausdehnung von Aufbauten für Lift und Treppenhaus bei Attikageschossen auf maximal einen Drittel der Fassadenlänge das darunter liegende oberste Vollgeschoss bezeichnet. Für (andere) Aufbauten bei Attikageschossen anderseits wird als Vergleichsgrösse für die Zulässigkeit bis maximal der Fassadenlänge "diejenige des Attikageschosses und nicht diejenige des darunter liegenden obersten Vollgeschosses" bezeichnet.