4.2.1 Die grundsätzlichen Einwände des Beschwerdeführers gegen die (rechtliche) Definition eines Attikageschosses und deren Anwendung auf den konkreten Fall (vgl. insbesondere Stellungnahme I S. 3 ff. Ziff. 6 ff.) sind unbehelflich. Dies gilt namentlich auch für sein Verständnis einer "Aufbaute" im Zusammenhang mit einem Attikageschoss, welche er auf Lift und Treppenhaus einengen will. Art. 24 Abs. 1 BauR nennt in nicht abschliessender Aufzählung als Beispiele von Dachaufbauten "Lukarnen, Gauben" und nimmt keine Beschränkung auf von Attikageschossen zu unterscheidende Dachgeschosse vor. Verdeutlicht wird dies auch durch die Vollzugshilfe Ziff.