Als anrechenbare BGF gilt die Summe aller ober- und unterirdischen Geschossflächen, einschliesslich der Mauer- und Wandquerschnitte (Abs. 2 Satz 3). Hievon werden alle dem Wohnen und dem Gewerbe nicht dienenden oder hiefür nicht verwendbaren Flächen wie unter anderem z.B. Keller-, Zivilschutz-, Estrich-, Abstell-, Trocken- und Bastelräume sowie Waschküchen, Einstellräume für Motorfahrzeuge, Velos und Kinderwagen, unbeheizte Windfänge nicht angerechnet (Abs. 2 Satz 4 erstes Lemma); nicht angerechnet werden auch Korridore, Treppen und Lifte, die ausschliesslich zu nicht anrechenbaren Räumen führen (fünftes Lemma).