4.1 Art. 24 BauR regelt die AZ. Die bauliche Ausnützung eines Grundstückes wird durch die AZ bestimmt. Die AZ ist das Verhältnis der Summe aller anrechenbaren BGF zur anrechenbaren Landfläche (Abs. 2 Sätze 1 und 2). Als anrechenbare BGF gilt die Summe aller ober- und unterirdischen Geschossflächen, einschliesslich der Mauer- und Wandquerschnitte (Abs. 2 Satz 3).