Zu Unrecht seien die Fläche des Liftschachtes im OG, die Installationsschächte bzw. Steigzonen im EG und im OG sowie der Vorraum im EG nicht zur BGF hinzugerechnet worden. Auch das Attika-Geschoss hätte zur AZ hinzugerechnet werden müssen, weil es nicht allseits um den Winkel von 45° zurückversetzt sei (Beschwerde S. 5 Ziff. 5). Sei die AZ überschritten, könne das nicht mit einer Auflage geheilt werden. Hierfür fehle es an einer gesetzlichen Grundlage; das kantonalschwyzerische Recht kenne das Rechtsinstitut der Auflage nicht (Beschwerde S. 5 f. Ziff. 6 f.; vgl. Stellungnahme I S. 2 Ziff. 2).