3. Der Beschwerdeführer macht vor dem Verwaltungsgericht im Wesentlichen geltend, der Regierungsrat habe trotz Überschreitens der AZ "die Baubewilligung nicht aufgehoben, sondern - nicht einmal per Dispositiv - erwogen, dass dieser Verstoss gegen die Bauvorschriften mittels einer Auflage durch den Gemeinderat zu 'heilen' " sei (Beschwerde S. 4 lit. B.2). Die maximal zulässige BGF von 213.75 m2 sei "de facto und de iure" um weit mehr als 1.75 m2 überschritten. Zu Unrecht seien die Fläche des Liftschachtes im OG, die Installationsschächte bzw. Steigzonen im EG und im OG sowie der Vorraum im EG nicht zur BGF hinzugerechnet worden.