7 nengrenzkorrektur erst den Bau einer neuen Zufahrtsstrasse ermöglichen würde (Erw. 1.3). 2.2 Die Beschwerdegegner haben den RRB Nr. 775/2016 vom 13. September 2016 nicht angefochten, wie sie vernehmlassend (S. 5 Ziff. 5.2 unten) selber festhalten. Soweit sie die Berechnung der AZ durch den Regierungsrat rügen (namentlich Anrechnung der Fläche des Liftschachtes nur auf einem Geschoss; Miteinbezug der Fensternischen), sind ihre Vorbringen daher nicht zu hören.