2.1.2 Der Beschwerdeführer hat zweifelsohne am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Angesichts der Nachbarschaft seines Grundstücks zur Bauparzelle ist die Möglichkeit einer Beeinträchtigung des Beschwerdeführers bzw. seiner Liegenschaft durch das Bauvorhaben virulent und kann nicht ernsthaft in Abrede gestellt werden. Mit seinem Antrag auf Aufhebung der Baubewilligung ist er angesichts der nur teilweisen Gutheissung der Beschwerde bei gleichzeitiger Bestätigung der Bewilligungsfähigkeit unter der Auflage der Reduktion der AZ nicht durchgedrungen. Sein schutzwürdiges Interesse an der Beschwerde ist gegeben.