Bei der AZ sei die Anrechenbarkeit der beiden Ankleideräume nicht mehr umstritten (Erw. 3.2). Richtigerweise sei der Vorraum im EG - entgegen der Auffassung des Gemeinderates - zur anrechenbaren BGF gezählt worden (Erw. 3.4). Die Fläche des Liftschachtes im OG von 2.25 m2 sei ebenfalls bei der AZ mitzuberücksichtigen, was dazu führe, dass die zulässige AZ überschritten werde (Erw. 3.5 f.; vgl. vorstehend Ingress lit. E). Das Attikageschoss sei allseitig um 45° von der darunter liegenden Fassade zurückversetzt, gelte nicht als Vollgeschoss und müsse daher bei der AZ nicht angerechnet werden (Erw. 3.7).