schwerdeführer äussern können und auch geäussert. Das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers sei nicht verletzt worden. Eine allfällige Verletzung wäre indessen im Verfahren vor dem Regierungsrat, der über eine volle Kognition verfügt (§ 46 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974), heilbar (Erw. 2.-2.6).