Hieraus lasse sich jedoch noch keine unzulässige Vorbefassung ableiten, welche eine Ausstandspflicht nach sich ziehen würde. Angesichts der in § 76 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; SRSZ 400.100) vom 14. Mai 1987 vorgesehenen Möglichkeit der Gemeindeversammlung, die Kompetenz des Gemeinderates zur Erteilung der Baubewilligung ganz oder teilweise auf eine Baukommission zu übertragen, die vom Gemeinderat gewählt und von einem Mitglied des Gemeinderates präsidiert werde, sei die vom Beschwerdeführer (sinngemäss) beanstandete Vorbefassung vom Gesetzgeber gewollt und systembedingt.