Dieser RRB sei vom Verwaltungsgericht mit VGE III 2013 218 vom 24. September 2014 bestätigt worden. Da sich das zu beurteilende Bauprojekt in diesen Punkten nicht (wesentlich) vom damals beurteilten Vorgängerprojekt abhebe, bestehe für den Regierungsrat kein Anlass, hierauf zurückzukommen (Erw. 1).