5 1.3 Der Regierungsrat hat im angefochtenen Entscheid erwogen, verschiedene Rügen des Beschwerdeführers seien bereits mit RRB Nr. 1083/2013 vom 19. November 2013 abschliessend behandelt worden. Es betreffe dies namentlich die Rügen bezüglich der Geschossigkeit, der Grenzabstände, der Strassenabstände gegenüber dem Stations- und V.________ sowie der O.________, der Vorplatztiefe und der Verkehrssicherheit der Garageneinfahrt. Dieser RRB sei vom Verwaltungsgericht mit VGE III 2013 218 vom 24. September 2014 bestätigt worden.