- Der Pergola komme keine fassadenähnliche Wirkung zu; sie müsse bei der Rückversetzung des Attikageschosses nicht berücksichtigt werden. Allerdings stelle sich die Frage, ob der Rollladen und die Stützpfeiler mit Ziff. 3.1 der Vollzugshilfen zum kommunalen Baureglement (BauR) vom 28. November 1993 (rev. 28.11.1999 und 26.11.2000) vereinbar seien, wonach keine weiteren Gebäudeteile wie Vordächer etc. in die 45°-Linie hineinragen dürften. Angesichts des Verfahrensausgangs könne diese Frage offen bleiben (Erw. 5.4).