- Das Dach- bzw. Attikageschoss erfülle die Voraussetzungen, um nicht als Vollgeschoss zu gelten. Ein vorgesehenes Glasgeländer erzeuge keine fassadenähnliche Wirkung. Die Aufbauten für den Lift im Südwesten sowie für den Wohn-/Essbereich im Nordwesten ragten in einem zulässigen Ausmass in die 45°-Linie hinein (Erw. 5.1-5.3).