Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Das Grundstück KTN C.________ grenzt im Osten an die O.________ (Groberschliessungsstrasse) und im Westen an den U.________ (nicht dem Gemeingebrauch gewidmete Privatstrasse), von dem im Bereich des Grundstücks der V.________ (im kommunalen Wegrodel verzeichnet und daher öffentlich) in Richtung Nordwest abzweigt. Nördlich schliesst das Grundstück KTN G.________ (1'538 m2) an die Bauparzelle an, welches sich im Miteigentum der beiden Beschwerdegegner befindet.