Der teilweisen Gutheissung lag erneut eine Überschreitung der AZ zugrunde, da die Liftfläche (2.25 m2) nach der Beurteilung des Regierungsrates nicht nur im Erdgeschoss (EG), sondern auch im Obergeschoss (OG) bei der anrechenbaren BGF mitberücksichtigt werden müsse, weil mit dem Lift im OG anrechenbare Räume erschlossen würden. Die zulässige AZ sei daher um 1.75 m2 überschritten. Die erforderliche Redimensionierung des Bauprojekts könne jedoch auflageweise angeordnet werden. Es sei der Bauherrschaft überlassen, welche ausnützungsrelevanten Räume sie verkleinern bzw. ändern möchte.