E. Mit RRB Nr. 775/2016 vom 13. September 2016 hiess der Regierungsrat die Beschwerde teilweise gut und wies sie im Übrigen ab (Disp.-Ziff. 1). Die Verfahrenskosten (inklusive Kanzleikosten) von Fr. 1'500.-- wurden je zu einem Drittel A.________, der Gemeinde Freienbach sowie den Baugesellschaftern (unter solidarischer Haftbarkeit) auferlegt (Disp.-Ziff. 2). Parteientschädigungen wurden keine zugesprochen (Disp.-Ziff. 3).