{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-03-29", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-191_2017-03-29.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "7176cdcddf00265b84145f79132e82f0"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-191_2017-03-29.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2016_191_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2145b399377da20ea254825a98e6813c1b0cfa7073b0370a595adead0c93e51c7cadc708021ad8728dab10fe01def71b8d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2145b399377da20ea254825a98e6813c1b0cfa7073b0370a595adead0c93e51c7cadc708021ad8728dab10fe01def71b8d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2016_191", "Checksum": "8cf3dc56aa35dc3f7648af06ba95447f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2016 191"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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Kammer 29.03.2017 III 2016 191\nRegeste:\nPlanungs- und Baurecht (Ausnützungsziffer/Auflage) | Planungs- und Baurecht\n\nEine Auflage ist die mit einer Verfügung verbundene zusätzliche Verpflichtung zu\neinem Tun, Dulden oder Unterlassen. Von der Bedingung unterscheidet sie sich\ndadurch, dass die Rechtswirksamkeit der Verfügung nicht davon abhängt, ob die\nAuflage erfüllt wird oder nicht. Die Verfügung ist auch gültig, wenn die Auflage\nnicht erfüllt wird. Die Auflage ist - ebenfalls im Gegensatz zur Bedingung -\nselbständig erzwingbar (EGV-SZ 2008 B 8.2 Erw. 3.3; VGE III 2013 103 vom\n19.2.2014 Erw. 2.4.1; VGE III 2009 89 vom 27.10.2009 Erw. 4.1, je mit\nHinweisen).\n\n5.2.2 Dem Beschwerdeführer kann mithin vorab nicht gefolgt werden, wenn er\ndie Auffassung vertritt, eine Auflage bedürfe einer expliziten gesetzlichen Grundlage, wie sie dem kantonal-schwyzerischen Recht fremd sei. Gerade bei Baubewilligungen ist es - im Sinne der dargelegten Rechtslage - bekanntermassen\nvielmehr die Regel als die Ausnahme, dass sie mit Nebenbestimmungen (Bedingungen und Auflagen) verbunden werden.\n\n5.2.3 Zu Recht erachtet der Regierungsrat eine Überschreitung der zulässigen\nBGF um 1.75 m2 (bei einer maximal zulässigen BGF von 213.75 m2) als geringfügig. In Kenntnis der verschiedenen früheren und insbesondere des vorliegend\n\n13\nzu beurteilenden Projektes konnte und durfte der Regierungsrat davon ausgehen, dass diese Reduktion ohne konzeptionelle Umgestaltung des Bauprojekts\nrealisierbar ist. Mit der Vernehmlassung reichen die Beschwerdegegner einen\nPlan des Grundrisses des EG ein, womit sie eine leicht realisierbare Änderung\nnachweisen und somit die Annahme des Regierungsrates als zutreffend bestätigen. Unter diesen Umständen wäre eine Aufhebung der Baubewilligung im konkreten Fall als unverhältnismässig zu qualifizieren. Mit der Auflage hingegen\nwurde die Verhältnismässigkeit gewahrt. Soweit sich der Beschwerdeführer auf\nVGE III 2015 189 vom 24. August 2016 (bestätigt durch das Bundesgerichtsurteil\n1C_476/2016 vom 9.3.2017) bezieht, lassen sich die beiden Sachverhalte nicht\nvergleichen. Dies zeigt unter anderem, abgesehen von der komplexeren baulichen Situation in jenem Fall, allein schon der Vergleich der Überschreitung der\nAusnützung um vorliegend 1.75 m2 gegenüber den dortigen rund 19 m2.\n\n5.2.4 Anzufügen ist, dass es sich bei der vorliegenden \"Auflage\" im Kern um eine\n(Suspensiv-)Bedingung im vorstehend dargelegten Sinne handelt. Dies ergibt\nsich (auch) aus dem angefochtenen Entscheid (Erw. 3.7), wonach die anrechenbare BGF um 1.75 m2 zu verkleinern ist, \"damit das Bauprojekt bewilligungsfähig\nist.\"\n\n6.1 Die Beschwerde erweist sich im Sinne der vorstehenden Erwägungen als\nunbegründet und ist daher abzuweisen.\n\n6.2 Die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Gerichtsgebühr,\nKanzleikosten und Barauslagen) von insgesamt Fr. 2'500.-- sind dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 72 Abs. 2\nVRP).\n\n6.3 Ebenfalls dem Verfahrensausgang entsprechend hat der Beschwerdeführer\nden beanwalteten Beschwerdegegnern sowie der beanwalteten Gemeinde je eine Parteientschädigung auszurichten. Diese wird in Beachtung des kantonalen\nGebührentarifs für Rechtsanwälte (GebT; SRSZ 280.411) vom 27. Januar 1975,\nder ordentlicherweise für das Honorar in Verfahren vor dem Verwaltungsgericht\nin § 14 einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht und in § 2 die Bemessungskriterien erwähnt, unter Ausübung des pflichtgemässen Ermessens auf\ninsgesamt Fr. 1'500.-- (Beschwerdegegner) und Fr. 1'000.-- (Gemeinde) (inkl.\nBarauslagen und MwSt) festgelegt.\n\n14\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht:\n\n1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.\n\n2. Die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Gerichtsgebühr,\nKanzleikosten und Barauslagen) von insgesamt Fr. 2'500.-- werden dem\nBeschwerdeführer auferlegt. Er hat am 19. Oktober 2016 einen Kostenvorschuss in gleicher Höhe bezahlt, so dass die Rechnung ausgeglichen ist.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat den beanwalteten Beschwerdegegnern für das\nverwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung\nvon insgesamt Fr. 1'500.-- und der beanwalteten Gemeinde von Fr. 1'000.--\n(je inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen.\n\n4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde*\nin öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das\nBundesgericht, BGG, SR 173.110).\n\nSoweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht\nzulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten\ngerügt werden (Art. 113ff. BGG).\n\n5. Zustellung an:\n- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (2/R)\n- den Rechtsvertreter der Beschwerdegegner (2/R)\n- den Rechtsvertreter des Gemeinderats Freienbach (2/R)\n- den Regierungsrat\n- das Sicherheitsdepartement, Rechts- und Beschwerdedienst\n- und das kantonale Amt für Raumentwicklung.\n\nIm Namen des Verwaltungsgerichts\n\nDer Präsident:\n\nDie Gerichtsschreiberin:\n\n15\n*Anforderungen an die Beschwerdeschrift\n\n"}