{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-03-29", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-191_2017-03-29.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "7176cdcddf00265b84145f79132e82f0"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-191_2017-03-29.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2016_191_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2145b399377da20ea254825a98e6813c1b0cfa7073b0370a595adead0c93e51c7cadc708021ad8728dab10fe01def71b8d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2145b399377da20ea254825a98e6813c1b0cfa7073b0370a595adead0c93e51c7cadc708021ad8728dab10fe01def71b8d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2016_191", "Checksum": "8cf3dc56aa35dc3f7648af06ba95447f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2016 191"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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Kammer 29.03.2017 III 2016 191\nRegeste:\nPlanungs- und Baurecht (Ausnützungsziffer/Auflage) | Planungs- und Baurecht\n\n4.4 Aus seinen Hinweisen auf die roten Umrandungen auf den von ihm\neingereichten Planunterlagen (Bf-act. 5 und 6) kann der Beschwerdeführer\nebenfalls nichts zu seinen Gunsten herleiten. Es ist sachgerecht, wenn im EG,\ndas grossmehrheitlich nicht anrechenbare Räume aufweist (und insofern mit\neinem Kellergeschoss vergleichbar ist), die auf die nichtanrechenbaren\nRäume/Bereiche (Grundrissplan EG vom 2.12.2014/rev. 25.8.2015 = Bf-act. 6)\nentfallenden Mauer- und Wandquerschnitte nicht angerechnet werden.\n\n4.5 Weitere Einwände gegen die Ermittlung der anrechenbaren BGF sowie die\nnummerischen Berechnungen als solche werden vom Beschwerdeführer nicht -\njedenfalls nicht substantiiert - vorgetragen. Die vorinstanzliche Berechnung hält\neiner summarischen Prüfung stand. Die zulässige BGF wird um 1.75 m2\nüberschritten.\n\n5.1.1 Nach konstanter Praxis erwächst grundsätzlich nur das im Dispositiv eines\nEntscheides Festgehaltene in Rechtskraft. Erwägungen sind hingegen nur verbindlich und damit anfechtbar, wenn im Dispositiv ausdrücklich darauf verwiesen\nwird. Durch den Verweis im Dispositiv auf die Erwägungen wird dieser Konnex\nTeil des Dispositivs und hat Anteil an der Rechtskraft des Beschlusses (vgl. VGE\nIII 2013 185 vom 18.12.2013 Erw. 1.4 mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1P.348/2003 vom 4.11.2003 Erw. 2.2; Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar\n\n11\nzum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Aufl. § 28 N5 bzw.\nAlain Griffel (Hrsg.), Kommentar VRG-ZH, 3. Aufl. Zürich 2014, § 28 N7; siehe\nauch Bundesgerichtsurteil 2C_711/2013 vom 7.1.2014 Erw. 3 in fine, wonach der\nGrundsatz gilt, dass nur das Dispositiv, nicht aber die Begründung eines Entscheides anfechtbar ist, mit Verweis auf BGE 120 V 233 Erw. 1a S. 237).\n\n5.1.2 Der Regierungsrat hat die Beschwerde \"im Sinne der Erwägungen teilweise\ngutgeheissen und im Übrigen abgewiesen\". Mit der letzten Erwägung (Erw. 4)\nunmittelbar vor dem Dispositiv hat er mit dem gleichen Wortlaut zusammenfassend erwogen, die Beschwerde sei \"im Sinne der Erwägungen teilweise gutzuheissen\" und festgehalten, \"die anrechenbare BGF ist zu reduzieren\". Die zu\nreduzierende Fläche von 1.75 m2 hat der Regierungsrat ausführlich begründet.\nEr hat sie als geringfügig taxiert, weshalb sie auflageweise angeordnet werden\nkönne (Erw. 3.7). Gleichenorts hat er die Auflage konkretisiert, wenn er verlangt,\ndass der Nachweis der Reduktion der Bewilligungsbehörde zu erbringen und von\ndieser alsdann verbindlich festzuhalten sei. Die Entscheidung, bei welchem\nRaum/welchen Räumen die ausnützungsrelevante Redimensionierung vorzunehmen ist, überliess er richtigerweise der Bauherrschaft (Erw. 3.7).\n\n5.1.3 Bei dieser Rechts- und Sachlage ist die (sinngemässe) Rüge des Beschwerdeführers, die Auflage sei zu Unrecht nicht ins Dispositiv aufgenommen\nworden (wie es indessen durchaus wünschens- bzw. empfehlenswert wäre), unbegründet.\n\n5.2.1 Baugesuchsteller, deren Bauvorhaben den gesetzlichen Anforderungen\ngenügen, haben grundsätzlich Anspruch auf Erteilung einer unbefristeten,\nunbedingten und unbelasteten Baubewilligung.\n\nNebenbestimmungen (d.h. Bedingungen, Auflagen, Befristung, Revers, vgl.\nMäder, Das Baubewilligungsverfahren, Zürich 1991 Rz. 449-452; Baumann, in:\nBaumann et al., Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, Bern 2013,\n§ 59 N 42) bedürfen nicht zwingend einer im Gesetz ausdrücklich\nwiedergegebenen Grundlage; ihre Zulässigkeit kann sich unter Umständen auch\nunmittelbar aus dem Gesetzeszweck und dem damit zusammenhängenden\nöffentlichen Interesse ergeben (BGE 140 II 233 Erw. 3.1.3; Bundesgerichtsurteil\n1C_554/2015 vom 2.5.2016 [i.S. G. vs. Gemeinderat Arth] Erw. 3.2).\n\nEine Bewilligung kann insbesondere mit einer Nebenbestimmung versehen\nwerden, wenn sie aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen überhaupt\nverweigert werden könnte (vgl. BGE 121 II 89f. Erw. 3a). Nebenbestimmungen\nmüssen mit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit vereinbar sein. Sie müssen\ndie Voraussetzungen der Eignung, der Erforderlichkeit und der\n12\nVerhältnismässigkeit zwischen Eingriffszweck und Eingriffswirkung erfüllen (vgl.\nBundesgerichtsurteil 1C_750/2013 vom 28.4.2014 Erw. 3.1; PVG 1993, Nr. 37;\nVGE III 2008 6+7 vom 15.4.2008 Erw.3.3).\n\nEine Bedingung liegt vor, wenn die Rechtswirksamkeit einer Verfügung von\neinem künftigen ungewissen Ereignis abhängig gemacht wird. Bei der\nSuspensivbedingung tritt die Rechtswirksamkeit der Verfügung erst ein, wenn die\nBedingung erfüllt ist. Die Rechtswirksamkeit der Baubewilligung wird von der Beseitigung der Rechtsverletzung abhängig gemacht (Stalder/Tschirky, in: FHB Öffentliches Baurecht, Rz. 2.47). Eine Suspensivbedingung stellt beispielsweise der\ngeforderte Nachweis einer hinreichenden Erschliessung im Zeitpunkt des Baubeginns dar (EGV-SZ 2008 B 8.2 Erw. 3.3). Bei der Resolutivbedingung endigt\ndie Rechtswirksamkeit der Verfügung mit Eintritt der Bedingung.\n\nDie Baubewilligung wird zwar erst mit der Erfüllung der Suspensivwirkung\nrechtswirksam, die Gültigkeitsdauer der Baubewilligung richtet sich jedoch nach\ndem Eintritt der formellen Rechtskraft der Baubewilligung, welcher seinerseits\nnicht vom Eintritt einer Supensivbedingung abhängt. Eine Baubewilligung erlischt\ndeshalb, sofern innert der Bewilligungsdauer eine Suspensivbedingung nicht\neintritt und deshalb die Baubewilligung nicht rechtswirksam, d.h. nicht\nvollstreckbar wird (EGV-SZ 2008 B 8.2 Erw. 3.3; vgl. VVGE 1976 und 1977\nNr. 54).\n\n"}