{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-03-29", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-191_2017-03-29.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "7176cdcddf00265b84145f79132e82f0"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-191_2017-03-29.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2016_191_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2145b399377da20ea254825a98e6813c1b0cfa7073b0370a595adead0c93e51c7cadc708021ad8728dab10fe01def71b8d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2145b399377da20ea254825a98e6813c1b0cfa7073b0370a595adead0c93e51c7cadc708021ad8728dab10fe01def71b8d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2016_191", "Checksum": "8cf3dc56aa35dc3f7648af06ba95447f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2016 191"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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November 2013 hat der Regierungsrat\ngestützt auf die dem damaligen Projekt zugrundeliegenden Pläne festgehalten\n(Erw. 5.3), dass die Aufbaute für den Lift im Südwesten mit einer Länge von\n3.15 m weniger als ein Drittel des darunter liegenden OG von rund 22.6 m misst;\ndie Aufbaute im Nordwesten für Wohnen/Essen betrage mit einer Länge von\n3.8 m exakt ein Drittel der Fassadenlänge des Attikageschosses von 11.41 m.\n\nDer dem vorliegend zu beurteilenden Bauprojekt zugrunde liegende\nGrundrissplan (Nr. 2014-06-102 vom 12.12.2014) weist für die Aufbaute für\nWohnen/Essen sowie die Fassadenlänge des Attikageschosses die gleichen\nDimensionen aus. Mit der Liftaufbaute, die nach wie vor mit 3.15 m in den 45°-\nBereich hineinragt, wird das zulässige Drittel gegenüber der Fassade des\ndarunter liegenden OG von über 20 m längstens eingehalten.\n\nInwiefern vorliegend ein Verstoss gegen übergeordnetes Recht (§ 60 Abs. 3 lit. c\nPBG) vorliegen sollte, ist nicht ersichtlich und wird auch vom Beschwerdeführer\nmit Bezug auf den konkreten Fall nicht näher ausgeführt (Stellungnahme I S. 4\noben). Jedenfalls lässt sich aus § 60 Abs. 3 lit. c PBG nicht entnehmen, dass ein\nAttikageschoss nur dann vorliegt, wenn es allseitig und - so offensichtlich die\n9\nAuffassung des Beschwerdeführers - ausnahmslos (bis auf die Ausnahme von\nAufbauten für Lift und Treppenhaus) \"um den 45° Winkel zurückversetzt ist\"\n(Stellungnahme I S. 4 Ziff. 10), bzw. um das Mass seiner Höhe von der Fassade\ndes darunter liegenden Geschosses zurückversetzt ist. Vielmehr ist die\nkommunale Regelung, wie der Gemeinderat in der Baubewilligung vom\n5. November 2015 darlegt (S. 4 Ziff. 4.2), gegenüber der kantonalen Vorgabe\n\"weiter eingeschränkt\".\n\n4.2.2 Die beim Vorprojekt vom Regierungsrat noch offene Frage betreffend die\nPergola (vgl. vorstehend Erw. 1.2), ist beim vorliegenden, überarbeiteten\nBauprojekt kein Thema mehr. Wie die Beschwerdegegner in ihrer\nVernehmlassung vom 13. April 2015 im Einspracheverfahren (betreffend die\nEinsprache der Drittpartei R.C.) darlegten (S. 5 Ziff. 6), ragt der Rollladenkasten\nnicht (mehr) in die 45°-Linie hinein und weisen die betreffende Terrassenfläche\nbzw. der Rollladen und die drei Stützpfeiler keine fassadenähnliche Wirkung auf.\nDiese Ausführungen sind zutreffend. Der Gemeinderat hat die Qualifikation des\nDachgeschosses als Attikageschoss im Wissen um die Pergola und die hierfür\nerforderliche Infrastruktur bejaht. Der Beschwerdeführer sieht diesbezüglich mit\nder Verwaltungsbeschwerde vom 7. Dezember 2015 wie mit seinen Eingaben im\nverwaltungsgerichtlichen Verfahren zu Recht von Einwänden ab. In der\nVerwaltungsbeschwerde findet die Pergola einzig aus Lokalisierungsgründen\nErwähnung (S. 6 Ziff. 6 \"Bauteil rechts der 'Pergola mit Rolladen' \").\n\n4.2.3 Nicht verfangen kann auch die im Zusammenhang mit dem Attikageschoss\nvom Beschwerdeführer gerügte Verletzung der Begründungspflicht durch den\nRegierungsrat und somit Verletzung des rechtlichen Gehörs (Stellungnahme I\nS. 3 Ziff. 6), sofern auf diese Rüge, die - soweit ersichtlich - in der Beschwerde\ninnert der Beschwerdefrist noch nicht vorgebracht wurde, überhaupt einzugehen\nist. Der Regierungsrat hat festgehalten, das Attikageschoss sei allseitig um 45°\nvon der darunter liegenden Fassade zurückversetzt, weshalb es nicht als Vollgeschoss gelte (Erw. 3.7). Des Weiteren verwies er in Erw. 1 unter anderem\nbetreffend die \"Geschossigkeit\" auf seinen Beschluss Nr. 1083/2013 vom\n19. November 2013. Seiner Begründungspflicht ist der Regierungsrat damit\nrechtsgenüglich nachgekommen (zu den Anforderungen an eine rechtsgenügliche Entscheidbegründung vgl. BGE 136 I 229 Erw. 5.2; BGE 136 I 184\nErw. 2.2.1; Bundesgerichtsurteil 1C_452/2012 vom 18.11.2013 i.Sa. A. et al.\nvs. VerwGer SZ Erw. 2.2; Bundesgerichtsurteile 9C_101/2011 vom 21.7.2011\nErw. 6.1; 9C_257/2011 vom 25.8.2011 Erw. 5.1). Der Beschwerdeführer war entsprechend ohne weiteres in der Lage, den Regierungsratsbeschluss auch mit\nBlick auf die Qualifikation des DG als Attikageschoss anzufechten.\n\n10\n4.3 Die Darstellung des Beschwerdeführers, die Flächen des Liftschachtes im\nOG sowie des Vorraumes im EG seien nicht zur BGF hinzugerechnet worden\n(Beschwerde S. 5 Ziff. 5), ist tatsachenwidrig (vorstehend Erw. 1.3;\nangefochtener Entscheid Erw. 3.6; Vernehmlassung des\nSicherheitsdepartements S. 2 Ziff. 2; Vernehmlassung der Beschwerdegegner\nS. 4 Ziff. 5.1).\n\nZu Recht hat der Regierungsrat die Flächen für die Steigzonen und\nInstallationsschächte im EG und OG nicht bei der anrechenbaren BGF\nberücksichtigt. Dem Beschwerdeführer ist zwar insofern beizupflichten\n(Stellungnahme I S. 3 Ziff. 5), dass Steigzonen und Installationsschächte im\nBauR keine konkrete Erwähnung finden. Wird indessen davon ausgegangen,\ndass es auf die Bezeichnung eines Raumes nicht ankommt, sondern dass\nvielmehr die objektive Eignung eines Raumes für die Nutzung als Wohn- oder\nArbeitsraum entscheidend ist (VGE III 2007 173 vom 24.1.2008 Erw. 3.5.2 mit\nHinweis auf Fritzsche/Bösch[/Wipf], Zürcher Planungs- und Baurecht, 4. Aufl.,\nZürich, 2006, Ziff. 11.1.3.4 und 5. Aufl., Zürich 2011, Ziff. 14.1.4.4.), lassen sich\nSteigzonen und Installationsschächte ohne Weiteres unter Art. 24 Abs. 2 erstes\nLemma BauR subsumieren.\n\n"}