{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-03-29", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-191_2017-03-29.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "7176cdcddf00265b84145f79132e82f0"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-191_2017-03-29.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2016_191_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2145b399377da20ea254825a98e6813c1b0cfa7073b0370a595adead0c93e51c7cadc708021ad8728dab10fe01def71b8d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2145b399377da20ea254825a98e6813c1b0cfa7073b0370a595adead0c93e51c7cadc708021ad8728dab10fe01def71b8d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2016_191", "Checksum": "8cf3dc56aa35dc3f7648af06ba95447f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2016 191"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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Kammer 29.03.2017 III 2016 191\nRegeste:\nPlanungs- und Baurecht (Ausnützungsziffer/Auflage) | Planungs- und Baurecht\n\n2.1.2 Der Beschwerdeführer hat zweifelsohne am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Angesichts der Nachbarschaft seines Grundstücks zur Bauparzelle\nist die Möglichkeit einer Beeinträchtigung des Beschwerdeführers bzw. seiner\nLiegenschaft durch das Bauvorhaben virulent und kann nicht ernsthaft in Abrede\ngestellt werden. Mit seinem Antrag auf Aufhebung der Baubewilligung ist er angesichts der nur teilweisen Gutheissung der Beschwerde bei gleichzeitiger\nBestätigung der Bewilligungsfähigkeit unter der Auflage der Reduktion der AZ\nnicht durchgedrungen. Sein schutzwürdiges Interesse an der Beschwerde ist gegeben.\n\nDas Bundesgerichtsurteil 1C_182/2016 vom 22. September 2016 (i.Sa. F. vs. BR\nEinsiedeln) ist nicht einschlägig. Dort ging es um eine Zonengrenzkorrektur im\nBereich einer bestehenden (bisher ausserhalb der Bauzone verlaufenden) Strasse, womit nur dem Grundsatz der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet\nNachachtung verschaffen wurde. Irgendwelche faktischen und/oder rechtlichen\nKonsequenzen auf die Anstösser waren hiermit nicht verbunden. Entsprechend\nhielt das Bundesgericht fest, dass es sich anders verhalten würde, wenn die Zo-\n\n7\nnengrenzkorrektur erst den Bau einer neuen Zufahrtsstrasse ermöglichen würde\n(Erw. 1.3).\n\n2.2 Die Beschwerdegegner haben den RRB Nr. 775/2016 vom 13. September\n2016 nicht angefochten, wie sie vernehmlassend (S. 5 Ziff. 5.2 unten) selber\nfesthalten. Soweit sie die Berechnung der AZ durch den Regierungsrat rügen\n(namentlich Anrechnung der Fläche des Liftschachtes nur auf einem Geschoss;\nMiteinbezug der Fensternischen), sind ihre Vorbringen daher nicht zu hören.\n\n3. Der Beschwerdeführer macht vor dem Verwaltungsgericht im Wesentlichen\ngeltend, der Regierungsrat habe trotz Überschreitens der AZ \"die Baubewilligung\nnicht aufgehoben, sondern - nicht einmal per Dispositiv - erwogen, dass dieser\nVerstoss gegen die Bauvorschriften mittels einer Auflage durch den Gemeinderat\nzu 'heilen' \" sei (Beschwerde S. 4 lit. B.2). Die maximal zulässige BGF von\n213.75 m2 sei \"de facto und de iure\" um weit mehr als 1.75 m2 überschritten. Zu\nUnrecht seien die Fläche des Liftschachtes im OG, die Installationsschächte bzw.\nSteigzonen im EG und im OG sowie der Vorraum im EG nicht zur BGF hinzugerechnet worden. Auch das Attika-Geschoss hätte zur AZ hinzugerechnet werden\nmüssen, weil es nicht allseits um den Winkel von 45° zurückversetzt sei (Beschwerde S. 5 Ziff. 5). Sei die AZ überschritten, könne das nicht mit einer Auflage\ngeheilt werden. Hierfür fehle es an einer gesetzlichen Grundlage; das kantonalschwyzerische Recht kenne das Rechtsinstitut der Auflage nicht (Beschwerde\nS. 5 f. Ziff. 6 f.; vgl. Stellungnahme I S. 2 Ziff. 2).\n\n4.1 Art. 24 BauR regelt die AZ. Die bauliche Ausnützung eines Grundstückes\nwird durch die AZ bestimmt. Die AZ ist das Verhältnis der Summe aller anrechenbaren BGF zur anrechenbaren Landfläche (Abs. 2 Sätze 1 und 2). Als\nanrechenbare BGF gilt die Summe aller ober- und unterirdischen\nGeschossflächen, einschliesslich der Mauer- und Wandquerschnitte (Abs. 2 Satz\n3). Hievon werden alle dem Wohnen und dem Gewerbe nicht dienenden oder\nhiefür nicht verwendbaren Flächen wie unter anderem z.B. Keller-, Zivilschutz-,\nEstrich-, Abstell-, Trocken- und Bastelräume sowie Waschküchen, Einstellräume\nfür Motorfahrzeuge, Velos und Kinderwagen, unbeheizte Windfänge nicht\nangerechnet (Abs. 2 Satz 4 erstes Lemma); nicht angerechnet werden auch\nKorridore, Treppen und Lifte, die ausschliesslich zu nicht anrechenbaren\nRäumen führen (fünftes Lemma).\n\nBei bestehenden Bauten, Neubauten und baulichen Erweiterungen wird das\nDach- oder Attikageschoss bei der Ausnützungsziffer nicht mitberechnet, sofern\ndas Dachgeschoss über dem obersten zulässigen Vollgeschoss liegt und die\nDachaufbauten (Lukarnen, Gauben usw.) in ihrer Länge maximal 1/3 der\n\n8\nzugeordneten Fassadenlänge betragen (gemessen in 1.50 m Höhe ab\nDachgeschossboden) (Art. 24 Abs. 1 erstes und drittes Lemma BauR). Im\nWeiteren hält Art. 32 BauR (betreffend die Berechnung der Geschosszahl) in\nAbsatz 4 fest, dass Attikageschosse, die allseitig um den Winkel von 45° ab\nTraufe zurückversetzt sind, als Dachgeschosse gelten. Aufbauten bei Schrägund Flachdächern bis zu einem Drittel der Fassadenlänge sind zulässig.\n\n4.2.1 Die grundsätzlichen Einwände des Beschwerdeführers gegen die\n(rechtliche) Definition eines Attikageschosses und deren Anwendung auf den\nkonkreten Fall (vgl. insbesondere Stellungnahme I S. 3 ff. Ziff. 6 ff.) sind\nunbehelflich. Dies gilt namentlich auch für sein Verständnis einer \"Aufbaute\" im\nZusammenhang mit einem Attikageschoss, welche er auf Lift und Treppenhaus\neinengen will. Art. 24 Abs. 1 BauR nennt in nicht abschliessender Aufzählung als\nBeispiele von Dachaufbauten \"Lukarnen, Gauben\" und nimmt keine\nBeschränkung auf von Attikageschossen zu unterscheidende Dachgeschosse\nvor. Verdeutlicht wird dies auch durch die Vollzugshilfe Ziff. 3.2. Einerseits wird\nals Bezugsgrösse für die Limitierung der Ausdehnung von Aufbauten für Lift und\nTreppenhaus bei Attikageschossen auf maximal einen Drittel der Fassadenlänge\ndas darunter liegende oberste Vollgeschoss bezeichnet. Für (andere) Aufbauten\nbei Attikageschossen anderseits wird als Vergleichsgrösse für die Zulässigkeit\nbis maximal der Fassadenlänge \"diejenige des Attikageschosses und nicht\ndiejenige des darunter liegenden obersten Vollgeschosses\" bezeichnet.\n\n"}