{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-03-29", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-191_2017-03-29.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "7176cdcddf00265b84145f79132e82f0"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-191_2017-03-29.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2016_191_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2145b399377da20ea254825a98e6813c1b0cfa7073b0370a595adead0c93e51c7cadc708021ad8728dab10fe01def71b8d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2145b399377da20ea254825a98e6813c1b0cfa7073b0370a595adead0c93e51c7cadc708021ad8728dab10fe01def71b8d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2016_191", "Checksum": "8cf3dc56aa35dc3f7648af06ba95447f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2016 191"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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Kammer 29.03.2017 III 2016 191\nRegeste:\nPlanungs- und Baurecht (Ausnützungsziffer/Auflage) | Planungs- und Baurecht\n\n- Der Pergola komme keine fassadenähnliche Wirkung zu; sie müsse bei der\nRückversetzung des Attikageschosses nicht berücksichtigt werden. Allerdings\nstelle sich die Frage, ob der Rollladen und die Stützpfeiler mit Ziff. 3.1 der\nVollzugshilfen zum kommunalen Baureglement (BauR) vom 28. November\n1993 (rev. 28.11.1999 und 26.11.2000) vereinbar seien, wonach keine weiteren Gebäudeteile wie Vordächer etc. in die 45°-Linie hineinragen dürften.\nAngesichts des Verfahrensausgangs könne diese Frage offen bleiben\n(Erw. 5.4).\n\n- Die beiden Ankleideräume im OG müssten bei der Ermittlung der anrechenbaren AZ mitberücksichtigt werden (Erw. 6.1 ff.).\n\nDas Verwaltungsgericht bestätigte mit VGE III 2013 218 vom 24. September\n2014 diesen Entscheid betreffend die Überschreitung der AZ. Zu den weiteren\nvor dem Regierungsrat umstrittenen Fragen äusserte sich das Verwaltungsgericht nicht.\n\n5\n1.3 Der Regierungsrat hat im angefochtenen Entscheid erwogen, verschiedene\nRügen des Beschwerdeführers seien bereits mit RRB Nr. 1083/2013 vom\n19. November 2013 abschliessend behandelt worden. Es betreffe dies namentlich die Rügen bezüglich der Geschossigkeit, der Grenzabstände, der Strassenabstände gegenüber dem Stations- und V.________ sowie der O.________, der\nVorplatztiefe und der Verkehrssicherheit der Garageneinfahrt. Dieser RRB sei\nvom Verwaltungsgericht mit VGE III 2013 218 vom 24. September 2014 bestätigt\nworden. Da sich das zu beurteilende Bauprojekt in diesen Punkten nicht (wesentlich) vom damals beurteilten Vorgängerprojekt abhebe, bestehe für den Regierungsrat kein Anlass, hierauf zurückzukommen (Erw. 1).\n\nDas Verfahren sei korrekt abgelaufen. Es sei nicht zu beanstanden, wenn die\nHochbaukommission die Bauherrschaft auf Mängel des Bauprojekts aufmerksam\nmache und weitere Unterlagen einfordere. Der Präsident der Hochbaukommission sei zwar Mitglied des Gemeinderates. Hieraus lasse sich jedoch noch keine\nunzulässige Vorbefassung ableiten, welche eine Ausstandspflicht nach sich ziehen würde. Angesichts der in § 76 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes (PBG;\nSRSZ 400.100) vom 14. Mai 1987 vorgesehenen Möglichkeit der Gemeindeversammlung, die Kompetenz des Gemeinderates zur Erteilung der Baubewilligung\nganz oder teilweise auf eine Baukommission zu übertragen, die vom Gemeinderat gewählt und von einem Mitglied des Gemeinderates präsidiert werde, sei die\nvom Beschwerdeführer (sinngemäss) beanstandete Vorbefassung vom Gesetzgeber gewollt und systembedingt. Zu den nach der Auflage und Publikation des\n(überarbeiteten) Bauprojektes eingereichten Unterlagen und Plänen, die keine\n(Neu-)Auflage und Publikation erforderlich gemacht hätten, habe sich der Beschwerdeführer äussern können und auch geäussert. Das rechtliche Gehör des\nBeschwerdeführers sei nicht verletzt worden. Eine allfällige Verletzung wäre indessen im Verfahren vor dem Regierungsrat, der über eine volle Kognition verfügt (§ 46 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; SRSZ 234.110]\nvom 6.6.1974), heilbar (Erw. 2.-2.6).\n\nBei der AZ sei die Anrechenbarkeit der beiden Ankleideräume nicht mehr umstritten (Erw. 3.2). Richtigerweise sei der Vorraum im EG - entgegen der Auffassung\ndes Gemeinderates - zur anrechenbaren BGF gezählt worden (Erw. 3.4). Die\nFläche des Liftschachtes im OG von 2.25 m2 sei ebenfalls bei der AZ mitzuberücksichtigen, was dazu führe, dass die zulässige AZ überschritten werde\n(Erw. 3.5 f.; vgl. vorstehend Ingress lit. E). Das Attikageschoss sei allseitig um\n45° von der darunter liegenden Fassade zurückversetzt, gelte nicht als Vollgeschoss und müsse daher bei der AZ nicht angerechnet werden (Erw. 3.7).\n\n6\n2.1.1 Zur Einreichung eines Rechtsmittels ist nach § 37 Abs. 1 VRP berechtigt,\nwer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit\nzur Teilnahme erhalten hat (lit. a), durch den angefochtenen Entscheid oder die\nangefochtene Verfügung besonders berührt ist (lit. b) und ein schutzwürdiges\nInteresse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides oder der Verfügung\nhat (lit. c). Gefordert wird ein rein prozessuales Rechtsschutzinteresse. Dieses\nbesteht im praktischen Nutzen, den die Einsprache bzw. Beschwerde den davon\nGebrauch machenden Personen eintragen würde, oder, anders gesagt, in der\nAbwendung eines wirtschaftlichen, ideellen, materiellen oder anders gearteten\nNachteils, den das Bauvorhaben bzw. die angefochtene Verfügung für jene zur\nFolge hätte.\n\nDie kantonale Regelung entspricht wörtlich der bundesrechtlichen in Art. 89\nAbs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) vom\n17. Juni 2005 und Art. 48 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren\n(Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) vom 20. Dezember 1968.\nDas kantonale Recht muss, soweit Art. 33 Abs. 3 lit. a RPG anwendbar ist, die\nLegitimation mindestens im gleichen Umfang wie für die Beschwerde in öffent-\nlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gewährleisten (vgl. VGE\n1006/98 vom 20.5.1998 Erw. 2a). Den Kantonen ist es demnach verwehrt, die\nBeschwerdelegitimation an strengere Voraussetzungen zu knüpfen; zulässig ist\nhingegen eine grosszügigere Gestaltung der Beschwerdebefugnis durch das\nkantonale Recht (Waldmann/Hänni, Handkommentar RPG, Art. 33 N 27).\n\n"}