{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-03-29", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-191_2017-03-29.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "7176cdcddf00265b84145f79132e82f0"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-191_2017-03-29.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2016_191_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2145b399377da20ea254825a98e6813c1b0cfa7073b0370a595adead0c93e51c7cadc708021ad8728dab10fe01def71b8d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2145b399377da20ea254825a98e6813c1b0cfa7073b0370a595adead0c93e51c7cadc708021ad8728dab10fe01def71b8d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2016_191", "Checksum": "8cf3dc56aa35dc3f7648af06ba95447f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2016 191"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 29.03.2017 III 2016 191"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz Verwaltungsgericht 3. Kammer 29.03.2017 III 2016 191"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto Verwaltungsgericht 3. Kammer 29.03.2017 III 2016 191"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz Verwaltungsgericht 3. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto Verwaltungsgericht 3. Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kammergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Planungs- und Baurecht (Ausnützungsziffer/Auflage) | Planungs- und Baurecht"}], "ScrapyJob": "446973/76/536", "Zeit UTC": "22.02.2026 23:26:34", "Checksum": "235cf8762d235074c1539d58168e5f29", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 29.03.2017 III 2016 191\nRegeste:\nPlanungs- und Baurecht (Ausnützungsziffer/Auflage) | Planungs- und Baurecht\n\nDer teilweisen Gutheissung lag erneut eine Überschreitung der AZ zugrunde, da\ndie Liftfläche (2.25 m2) nach der Beurteilung des Regierungsrates nicht nur im\nErdgeschoss (EG), sondern auch im Obergeschoss (OG) bei der anrechenbaren\nBGF mitberücksichtigt werden müsse, weil mit dem Lift im OG anrechenbare\nRäume erschlossen würden. Die zulässige AZ sei daher um 1.75 m2 überschritten. Die erforderliche Redimensionierung des Bauprojekts könne jedoch auflageweise angeordnet werden. Es sei der Bauherrschaft überlassen, welche ausnützungsrelevanten Räume sie verkleinern bzw. ändern möchte. Der Nachweis\nder Reduktion sei der Bewilligungsbehörde zu erbringen und alsdann verbindlich\nfestzuhalten (Erw. 3.7).\n\nF. Gegen den RRB Nr. 775/2016 vom 13. September 2016 (Versand am\n20.9.2016) lässt A.________ mit Eingabe vom 11. Oktober 2016 (Postaufgabe\nam gleichen Tag) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons\nSchwyz erheben mit den folgenden Anträgen:\n1.a Der Beschluss des Regierungsrates des Kantons Schwyz Nr. 775/2016 vom\n13.09.2016 sei aufzuheben.\n1.b In Gutheissung der Einsprache des Beschwerdeführers vom 08.01.2015\nseien der Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Freienbach\n\n3\nNr. 363/7.15.4 vom 05.11.2015 sowie der Gesamtentscheid des Amtes für\nRaumplanung vom 05.08.2015 (Baugesuch-Nr. B2014-1661) aufzuheben\nund die Baubewilligung für das im Amtsblatt _______ publizierte Baugesuch\nder Beschwerdegegnerin, nämlich «Abbruch und Neubau Einfamilienhaus\nmit Aussenpool und Garage, O.________ 18, S.________,\nKTN C.________, Koordinaten T.________», zu verweigern.\n\n2. Eventualiter sei der Beschluss des Regierungsrates des Kantons Schwyz\nNr. 775/2016 vom 13.09.2016 aufzuheben, und die Sache sei zur\nSachverhaltsergänzung, zur Beweisergänzung und zu neuer Entscheidung\nan den Regierungsrat zurückzuweisen.\n3. Unter solidarischen Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der\nBeschwerdegegnerin und der Vorinstanzen, und zwar für das erst-, zweitwie das drittinstanzliche Verfahren.\n\nG. Das ARE teilt mit Schreiben vom 13. Oktober 2016 seinen Verzicht auf eine\numfangreiche Vernehmlassung und explizite Antragsstellung mit. Das Sicherheitsdepartement beantragt mit Vernehmlassung vom 25. Oktober 2016 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers,\nsoweit überhaupt darauf eingetreten werden könne. Der Gemeinderat Freienbach und ebenso die Beschwerdegegner beantragen am 2. November 2016 bzw.\n19. Januar 2017 die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers.\n\nH. Der Beschwerdeführer lässt am 30. Januar 2017 eine \"Stellungnahme I\"\neinreichen.\n\nDas Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n\n1.1 Das Grundstück KTN C.________ grenzt im Osten an die O.________\n(Groberschliessungsstrasse) und im Westen an den U.________ (nicht dem\nGemeingebrauch gewidmete Privatstrasse), von dem im Bereich des Grundstücks der V.________ (im kommunalen Wegrodel verzeichnet und daher öffentlich) in Richtung Nordwest abzweigt. Nördlich schliesst das Grundstück\nKTN G.________ (1'538 m2) an die Bauparzelle an, welches sich im Miteigentum\nder beiden Beschwerdegegner befindet.\n\nDas geplante Einfamilienhaus besteht aus Untergeschoss (UG), Erdgeschoss\n(EG), Obergeschoss (OG) und Dachgeschoss (DG [Attikageschoss]). Im UG befinden sich Keller, Weinkeller, Technikraum, Pooltechnik sowie der Lift(schacht)\nund Treppenhaus mit \"Vorplatz\", im EG befinden sich zwei Einzelgaragen und\neine Doppelgarage, ein Vorraum, diverse Räume (Trocknen, Waschen, Geräte,\nVelos, WC/Dusche) sowie der Pool; im OG sind vier Zimmer, Elternzimmer, Bäder/Dusche/WC, Ankleideräume und ein Balkon vorgesehen; im DG befinden\n4\nsich Küche, Wohn- und Essraum sowie Dusche/WC. Das Gebäude weist im Wesentlichen - analog zum Grundstück KTN C.________ - einen dreieckigen\nGrundriss auf. Die Südwestfassade als längste Fassade misst 22.61 m, die\nNordwestfassade rund 18 m; die (\"geknickte\") Ostfassade misst (projiziert von\nder Südspitze auf die Nordwestfassade) rund 20 m (vgl. Plan-Nr. 2014-06-102\n\"Baueingabe Grundrisse/Umgebung\" im Massstab 1:100 vom 12.12.2014). Gegenüber den früheren Plänen (vgl. Ingress lit. A), namentlich denjenigen, welche\nder Beurteilung durch RRB Nr. 1083/2013 vom 19. November 2013 zugrunde lagen, wurde der Grundriss der Baute nicht wesentlich verändert.\n\n1.2 Mit RRB Nr. 1083/2013 vom 19. November 2013 hat der Regierungsrat\nzusammengefasst folgende Beurteilung vorgenommen:\n\n- Der Grenzabstand gegenüber dem U.________ sei gewahrt (Erw. 2.3).\n\n- Die Strassenabstände (V.________; O.________) würden eingehalten\n(Erw. 2.5 und 3.1 ff.).\n\n- Die Doppelgarage halte den Abstand zum Fahrbahnrand der O.________\nein; die Verkehrssicherheit sei gewährleistet (Erw. 4).\n\n- Das Dach- bzw. Attikageschoss erfülle die Voraussetzungen, um nicht als\nVollgeschoss zu gelten. Ein vorgesehenes Glasgeländer erzeuge keine fassadenähnliche Wirkung. Die Aufbauten für den Lift im Südwesten sowie für\nden Wohn-/Essbereich im Nordwesten ragten in einem zulässigen Ausmass\nin die 45°-Linie hinein (Erw. 5.1-5.3).\n\n"}