8.2.3 Der vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ausgewiesene Aufwand von 25 Stunden ist nicht zu beanstanden. Hingegen beträgt der zu genehmigende Stundenansatz Fr. 220.-- (inkl. MwSt). Die Barauslagen sind nicht ausgewiesen, sondern pauschaliert. In Berücksichtigung der obgenannten Grundsätze und Praxis rechtfertigt es sich, die Parteientschädigung pauschal auf Fr. 5‘500.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) festzusetzen. 23 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: