Diesbezüglich hat die Vorinstanz ihre Bedenken nachvollziehbar zu formulieren und der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zum Nachweis der Gleichwertigkeit einzuräumen. Allenfalls erscheint es diesbezüglich auch angezeigt, bereits auch die Bundes-Fachleute einzubeziehen, da deren Prüfung ohnehin auch erfolgen und zu einem positiven Ergebnis führen muss. 8.1 Diesem Ergebnis entsprechend ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden auf Fr. 2'000.-- festgelegt und der Vorinstanz auferlegt.