Bevor dabei ein Offertvergleich erfolgt, ist zu prüfen, ob erstens die Beschwerdeführerin 21 mit der Unternehmervariante die Eignungskriterien erfüllt und zweitens, die Variante die Voraussetzung der funktionalen Gleichwertigkeit mit der Amtsvariante erfüllt. Diesbezüglich hat die Vorinstanz ihre Bedenken nachvollziehbar zu formulieren und der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zum Nachweis der Gleichwertigkeit einzuräumen.