Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens äusserten sich sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Vorinstanz und Beschwerdegegnerin zur Unternehmervariante. Nachdem aber zumindest bei Beginn des Verfahrens gar nicht feststand, weswegen der Ausschluss erfolgt ist, bestand für die Beschwerdeführerin auch keine Notwendigkeit, die Gleichwertigkeit nachzuweisen. Soweit die Gleichwertigkeit dann in der Folge ins Zentrum der Fragestellung rückte, sind in erster Linie technische Aspekte davon betroffen, so dass das Gericht praxisgemäss Zurückhaltung übt. Zudem vermag auch ein zweifacher Schriftenwechsel im Beschwerdeverfahren ein erstinstanzliches Nachweisverfahren unter Fachleuten nicht zu