Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin − im Gegensatz zur Beschwerdegegnerin − bei der Unternehmervariante diese Erweiterung nicht angedacht hat, wurde zwar negativ vermerkt, kann jedoch den Ausschluss nicht begründen, hätte doch sonst auch das Grundangebot der Beschwerdeführerin ausgeschlossen werden müssen (vgl. Offertvergleich Zuschlagskriterium 2, Vi-act. A-4). Vor allem aber wurde bereits in den Ausschreibungsunterlagen transparent offengelegt, dass jeder Zuschlag (für irgend ein System) unter dem Vorbehalt erfolgt, dass die Projektgenehmigung, Submissionszusicherung und Kreditgenehmigung der zuständigen Instanzen er-