Die Ausschreibungsunterlagen nennen Sicherheitsüberlegungen als Grund für die gewünschte 2-Schicht-Filter-Lösung. Anderseits wird aber auch klar zum Ausdruck gebracht, dass ohnehin nur wenig Erfahrung mit der Direktdosierung von PAK besteht und auch die Erfahrung mit 2-Schicht-Filter nur auf der Pilotanlage G.________ basiert. Auch diesbezüglich hätte die Beschwerdeführerin mindestens zum Nachweis zugelassen werden müssen, dass das Risiko der Unternehmervariante nicht grösser ist.