Daran vermag auch die Stellungnahme vom 22. Oktober 2016 nichts zu ändern (Vi-act. A-8). Indem da ausgeführt wird "Insbesondere entspricht diese Variante nicht der Ausgestaltung gemäss der erfolgreichen Pilotierung auf der ARA G.________", so handelt es sich dabei nicht um ein Kriterium, welches in den Ausschreibungsunterlagen als zwingend einzuhalten beschrieben ist.