Anforderungen an Material / Korrosionsschutz sind im Anhang definiert. Da kein nachvollziehbar begründeter Ausschluss der Unternehmervariante erfolgt ist und auch das Sitzungsprotokoll keinen Aufschluss bietet, steht nicht zweifelsfrei fest, welche Anforderung die Unternehmervariante nicht erfüllt, so dass keine Gleichwertigkeit vorliegt. Am Offensichtlichsten ist immerhin die Tatsache, dass es sich bei der Unternehmervariante nicht um einen 2-Schicht-Filter handelt. Dies muss auch aus der Stellungnahme vom 22. Oktober 2016 geschlossen werden (Vi-act. A-8). Ausführungen zu den weiteren Randbedingungen erschliessen sich dem Gericht nicht.