Eine Auseinandersetzung mit der Unternehmervariante hinsichtlich Erfüllung der Einleitbedingungen oder Bemessungsgrundlagen kann den Akten nicht entnommen werden. Insbesondere enthält der Offertvergleich keine entsprechenden Bemerkungen. In der Offerte der Unternehmervariante wird indes geltend gemacht, dass diese Bedingungen erfüllt werden können (was durch das Gericht nicht überprüft wird).