6.4 Der eigentliche Beschrieb der Beschaffung erfolgt in den Projektgrundlagen, Ziffer 5 der Ausschreibungsunterlagen (Bg-act. 7). Diese äussern sich nicht explizit zu Varianten. Insbesondere fehlen ausdrückliche Hinweise, wonach ein Abweichen von spezifischen Merkmalen durch Varianten keinesfalls toleriert wird. Hingegen lassen sich die Haupt- und Nebenziele der Beschaffung bestimmen und ebenso sind Randbedingungen definiert. So werden etwa Leistungsmengen definiert, die zweifelsohne auch von Unternehmervarianten erfüllt werden müssen. Als wesentlich erscheinen: