Aus der Tatsache allein, dass die Unternehmervariante in die Bewertung einbezogen wurde, kann noch nicht geschlossen werden, dass sie die Voraussetzung der Gleichwertigkeit erfüllt. Denn in der Regel gehen Zuschlagskriterien nur auf jene Aspekte der Angebote ein, in denen die Angebote sich bei Befolgung sämtlicher Ausschreibungsvorgaben unterscheiden. Eine Variante weicht indessen in der Regel gerade von Ausschreibungspunkten ab, in denen die gewöhnlichen Angebote gleich lauten und für die es daher zumeist keine spezifischen Zuschlagskriterien zur Qualitätsmessung gibt.