A-4), ist davon auszugehen, dass kein Ausschluss mangels Eignung erfolgt ist (sondern mangels Gleichwertigkeit). Das so formulierte Eignungskriterium wirft aber ohnehin Fragen auf, nachdem das von der Vorinstanz gewählte Verfahren offenbar grosstechnisch weltweit noch auf keiner ARA betrieben wird (Vi-act. A-8).